Teil A: Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Präambel

Die nachstehenden Bedingungen gelten für sämtliche zwischen dem Kunden – im Folgenden
Auftraggeber – und dem Unternehmer Tarek Alabdalla über die Handelsplattformen Ebay oder
Ebay-Kleinanzeigen, 11880, MyHammer und Check24 sowie über die eigene Webseite
(www.transporte-alabdalla.de) abgeschlossenen Verträge. Kunden im Sinne der vorliegenden AGB
sind Verbraucher wie auch Unternehmer.
Verbraucher sind natürliche Personen, die das Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließen, der
weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden
kann.
Unternehmer sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften,
die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen
beruflichen Tätigkeit handeln.
Im Falle des Vertragsabschlusses kommt der Vertrag mit

 

Transporte Alabdalla GmbH
Butzweilerhofallee 3
50829 Köln

Geschäftsführender Gesellschafter: Tarek Alabdalla
Registergericht: Amtsgericht Düsseldorf
Registernummer: HRB 96099

– im Folgenden Unternehmer Alabdalla – zustande.

Es wird der Einbeziehung von eigenen allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers
bereits jetzt widersprochen, es sei denn, die Parteien vereinbaren hierzu etwas anderes.

§2 Informationspflicht

Vor der Leistungserbringung unterrichtet der Auftraggeber schriftlich rechtzeitig über alle
Umstände, die für den Unternehmer Alabdalla eine Auswirkung auf dessen Leistungspflicht haben
könnten. Hierzu zählen unter anderem die Art und Beschaffenheit des Transportguts sowie Gewicht
und Anzahl. Des Weiteren teilt der Auftraggeber die einzuhaltenden Termine sowie die
Beschaffenheit des Entladeorts, wie zum Beispiel Geschosshöhe, Geschosszahl,
Parkplatzmöglichkeiten, Transportweg und Platzverhältnisse mit. Sollte am Tag des Umzuges
festgestellt werden, dass die Informationspflicht missachtet worden ist und der Auftrag nur gegen
einen Aufpreis und/ oder durch das Heranziehen von mehr Personal durchgeführt werden kann,
macht sich der Auftraggeber nach dem HGB schadenersatzpflichtig.

§ 3 Leistung

3.1) Der Unternehmer Alabdalla erbringt seine vertragliche Leistungspflicht mit der größten
Sorgfalt und unter Wahrung der Interessen des Auftraggebers gegen Zahlung des zuvor
vereinbarten Entgelts.
3.2) Im Rahmen der vertraglichen Leistungspflicht werden unvorhersehbare Leistungen durch den
Auftraggeber gesondert ersetzt, sofern sie der Unternehmer Alabdalla den Umständen nach für
erforderlich halten durfte.
3.3) Erweitert der Auftraggeber nach Vertragsschluss den Leistungsumfang des Unternehmers
Alabdalla, sind die hierdurch entstandenen Mehrkosten für den Unternehmer Alabdalla zu vergüten.
Die Vergütung erfolgt in angemessener Höhe.
3.4) Das Personal des Unternehmers Alabdalla ist, sofern nichts anderes nach Vertragsschluss
vereinbart ist, nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-, Dübel- und sonstigen Installationsarbeiten
berechtigt.
Abfallbeförderung ist ausgeschlossen.
3.5) Die Beförderung von gefährlichen Gütern, Waffen, Drogen und Diebesgut sowie die
gewerbliche Abfallbeförderung ist ausgeschlossen.
3.6) Der Unternehmer Alabdalla ist berechtigt, fremder Mitarbeiter oder Subunternehmer zur
Durchführung des Umzuges heranzuziehen.
3.7) Sollte der Auftraggeber mit dem Einsatz des Subunternehmers nicht einverstanden sein, ist der
Auftraggeber durch Abgabe unverzüglicher Rücktritterklärung nach Erhalt der Information über den
Einsatz des Subunternehmers zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.3.8) Eine Anrechnung von bezahlten Trinkgeldern auf den Rechnungsbetrag findet nicht statt.

§4 Transportsicherung

4.1) Der Auftraggeber ist gegenüber dem Unternehmer Alabdalla verpflichtet, bewegliche oder
elektronische Teile, sowie besonders hochempfindliche Geräte, fachgerecht für den Transport
sichern zu lassen.
4.2) Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Unternehmer Alabdalla nicht
verpflichtet.

§ 5 Handwerkervermittlung

Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet der Unternehmer Alabdalla nur für die
sorgfältige Auswahl.

§ 6 Nachprüfung durch den Auftraggeber

Der Auftraggeber ist verpflichtet nachzuprüfen und anzuzeigen, dass kein Gegenstand bei
Abholung des Transportgutes irrtümlich mitgenommen oder stehengelassen wurde.

§ 7 Vergütung und Fälligkeit

7.1) Der Rechnungsbetrag ist, zu 50% vor Beginn der Verladung durch vorherige Überweisung auf
das Geschäftskonto des Unternehmers Alabdalla zu bezahlen. Nach durch geführter Arbeit werden
die zweiten 50% fällig und müssen am Umzugstag entweder bar bezahlt werden oder auf das
Geschäftskonto des Unternehmers Alabdalla per Sofortüberweisung überwiesen werden.
7.2) Kommt der Auftraggeber seiner vertraglichen Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der
Unternehmer Alabdalla berechtigt, den Transport anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung
auf Kosten des Auftraggebers, das Transportgut bis zur Zahlung des Rechnungsbetrages und der bis
zu diesem Zeitpunkt zusätzlich entstandenen Aufwendungen einzulagern. Der Unternehmer
Alabdalla ist zudem berechtigt, eine Pfandverwertung nach den vorgeschriebenen gesetzlichen
Vorschriften durchzuführen, sollte der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung auch dann nicht
nachkommen.
7.3) Hat der Auftraggeber gegenüber einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber einen Anspruch auf
Umzugskostenvergütung, dann ist er verpflichtet diesen anzuweisen, die vereinbarten und fällige
Kosten abzüglich den im Voraus getätigten Anzahlungen oder Teilzahlungen auf entsprechende
Anforderung direkt an den Unternehmer Alabdalla zu zahlen.

§ 8 Aufrechnung

Gegen Ansprüche des Unternehmers Alabdalla ist eine Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.

§ 9 Lagerung

Bei Lagerung gelten die Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports (ALB).
Diese werden auf Verlangen des Auftraggebers durch den Unternehmer Alabdalla zur Verfügung
gestellt.

§ 10 Gerichtsstand

Für Rechtsstreitigkeiten zwischen zwei Unternehmen auf Grund dieses Vertrages und über
Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Umzugsvertrag zusammenhängen, ist das
Gericht, in dessen Bezirk sich die vom Auftraggeber beauftragte Niederlassung des Unternehmers
befindet, ausschließlich zuständig. Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen gilt die ausschließlicheZuständigkeit nur für den Fall, dass der Auftraggeber nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder persönlichen
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

§ 11 Vereinbarung deutschen Rechts

Es findet deutsches Recht Anwendung.

§ 12 Datenschutz

Der Unternehmer verwendet die vom Kunden mitgeteilten Daten zur Erfüllung und Abwicklung des
Auftrages. Eine Weitergabe der Daten erfolgt an Erfüllungsgehilfen, soweit diese zur
Auftragserfüllung eingesetzt werden. Eine Weitergabe der Daten an sonstige Dritte erfolgt ohne
Zustimmung des Auftraggebers nicht. Mit vollständiger Abwicklung des Auftrages und vollständiger
Bezahlung werden die Daten für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der steuer- und
handelsrechtlichen Vorschriften gelöscht.

§13 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, so berührt dies die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine
Regelung gelten, die der mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten, wirtschaftlichen
Zwecksetzung am nächsten kommt.

Teil B: Allgemeine Haftungsbestimmungen

Wichtige Informationen zur Haftung des Auftragnehmers einschließlich
Haftungsvereinbarungen, Transportversicherung gem. § 451g HGB

§ 1 Anwendungsbereich

Der Auftragnehmer haftet nach dem Umzugsvertrag und dem Handelsgesetzbuch (HGB). Für
Beförderungen von Umzugsgut mit Bestimmungsort außerhalb Deutschlands finden dieselben
Haftungsgrundsätze Anwendung. Dies gilt auch, wenn verschiedenartige Beförderungsmittel zum
Einsatz kommen.

§ 2 Haftungsgrundsätze

 

Der Auftragnehmer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes
in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der
Lieferfrist entsteht (Obhutpflicht).

§ 3 Haftungshöchstbetrag

 

Die Haftung des Auftragnehmers wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von Euro
620,00 je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird, beschränkt. Wegen
Überschreitung der Lieferfrist ist die Haftung des Auftragnehmers auf den dreifachen Betrag der
Fracht begrenzt. Haftet der Auftragnehmer wegen der Verletzung einer mit der Ausführung des
Umzuges zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden, die nicht durch Verlust oder
Beschädigung des Umzugsgutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen, und handelt es
sich um andere Schäden als Sach- und Personenschäden, so ist in diesem Fall die Haftung auf das
Dreifache des Betrages begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.

§ 4 Wertersatz

 

Hat der Auftragnehmer Schadensersatz wegen Verlust zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit
der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen. Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied
zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes und dem Wert des beschädigten Gutes zu ersetzen.
Dabei kommt es auf Ort und Zeitpunkt der Übernahme zur Beförderung an. Der Wert des
Umzugsgutes bestimmt sich in der Regel nach dem Marktpreis. Zusätzlich sind die Kosten der
Schadensfeststellung zu ersetzen.

§ 5 Haftungsausschluss

 

Der Auftragnehmer ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die
Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Auftragnehmer auch bei größter
Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte (unabwendbares Ereignis).

§ 6 Besondere Haftungsausschlussgründe

 

Der Auftragnehmer ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eine
der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:
1. Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen,
Wertpapieren oder Urkunden;
2. ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Auftraggeber;
3. Behandeln, Verladen oder Entladen des Umzugsgutes durch den Auftraggeber;
4. Beförderung von nicht vom Auftragnehmer verpacktem Gut in Behältern;
5. Verladen oder Entladen von Umzugsgut, dessen Größe oder Gewicht den
Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Entladestelle nicht entspricht, sofern der
Auftragnehmer den Auftraggeber auf die Gefahr einer Beschädigung vorher
hingewiesen und der Auftraggeber auf die Durchführung der Leistung bestanden hat;
6. Beförderung lebender Tiere oder von Pflanzen;
7. natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Umzugsgutes, derzufolge es
besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost,
inneren Verderb oder Auslaufen, erleidet. Ist ein Schaden eingetreten, der nach den
Umständen des Falles aus einer der unter 1. bis 7. bezeichneten Gefahren entstehen
konnte, so wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Der
Auftragnehmer kann sich auf die besonderen Haftungsausschlussgründe nur
berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen
und besondere Weisungen beachtet hat.

§ 7 Außervertragliche Ansprüche

 

Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch für einen außervertraglichen
Anspruch des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer wegen Verlust oder Beschädigung des
Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist.

§ 8 Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen

 

Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine
Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Möbelspediteur vorsätzlich oder leichtfertig
und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.

§ 9 Haftung der Mitarbeiter

 

Werden Schadensersatzansprüche aus außervertraglicher Haftung wegen Verlust oder Beschädigung
des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist gegen einen der Mitarbeiter des
Auftragnehmers erhoben, so kann sich auch jener auf die Haftungsbefreiungen und -begrenzungen
berufen. Das gilt nicht, wenn er vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein
Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, gehandelt hat.

§ 10 Ausführender Auftragnehmer

 

Wird der Umzug ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt (ausführender Auftragnehmer),
so haftet dieser für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durchÜberschreitung der Lieferfrist während der durch ihn ausgeführten Beförderung entsteht, in gleicher
Weise wie der Auftragnehmer. Der ausführende Auftragnehmer kann alle Einwendungen geltend
machen, die dem Auftragnehmer aus dem Umzugsvertrag zustehen. Auftragnehmer und
ausführender Auftragnehmer haften als Gesamtschuldner. Werden Mitarbeiter des ausführenden
Auftragnehmers in Anspruch genommen, so gelten für diese die Bestimmungen über die Haftung der
Mitarbeiter.

§ 11 Haftungsvereinbarung

 

Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber auf die Möglichkeit hin, mit ihm gegen Bezahlung eines
entsprechenden Entgelts eine weitergehendere als die gesetzlich vorgesehene Haftung zu
vereinbaren.

§ 12 Transportversicherung

 

Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber auf die Möglichkeit hin, das Gut gegen Bezahlung einer
gesonderten Prämie zu versichern.

§ 13 Schadensanzeige

 

Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist folgendes zu beachten:
– Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Gut bei Ablieferung auf äußerlich erkennbare
Beschädigungen oder Verluste zu untersuchen. Diese sind auf dem Ablieferungsbeleg oder
einem Schadensprotokoll spezifiziert festzuhalten oder dem Auftragnehmer spätestens am
Tag nach der Ablieferung anzuzeigen.
– Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Verluste müssen dem Auftragnehmer
innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung spezifiziert angezeigt werden.
– Pauschale Schadensanzeigen genügen in keinem Fall.
– Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfristen erlöschen, wenn der Auftraggeber dem
Auftragnehmer die Überschreitung nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung anzeigt.
– Wird eine Anzeige nach Ablieferung erstattet, muss sie – um den Anspruchsverlust zu
verhindern – in jedem Fall in schriftlicher Form und innerhalb der vorgesehenen Fristen
erfolgen. Die Übermittlung der Schadensanzeige kann auch mithilfe einer
telekommunikativen Einrichtung erfolgen. Einer Unterschrift bedarf es nicht, wenn der
Aussteller in anderer Weise erkennbar ist.
– Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung.

§ 14 Gefährliches Umzugsgut

 

Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut (z.B. Benzin oder Öle), ist der Auftraggeber verpflichtet,
dem Auftragnehmer rechtzeitig anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut ausgeht
(z.B. Feuergefährlichkeit, ätzende Flüssigkeit, explosive Stoffe etc.).

§ 15 Salvatorische Klausel

 

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, so berührt dies die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine
Regelung gelten, die der mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten, wirtschaftlichen
Zwecksetzung am nächsten kommt.